Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre

Mit dem folgenden Formular können Sie Ihrem Einwohnermeldeamt einfach und schnell einen Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre zukommen lassen. Dazu müssen Sie lediglich die Formularfelder ausfüllen und die von Ihnen gewünschte Option der Sperre auswählen. Wenn Sie sich das Formular zuschicken lassen, müssen Sie dieses lediglich noch an Ihr zuständiges Einwohnermeldeamt weiterleiten.

Weiter Informationen zum Thema der Übermittlungssperre finden Sie auf unseren Wiki-Seiten.
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Antragsteller:

Familienname:
Vorname(n):
Geburtsname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
E-Mail:
(Zum Versenden des Antrags an Sie)

Übermittlungssperren:

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Hinweise:

  • (Nr. 1) Das Meldegesetz sieht vor, dass den Kirchen neben den Daten ihrer Mitglieder auch einige Grunddaten von Nichtmitgliedern, die mit einem Kirchenmitglied in demselben Familienverband leben, übermittelt werden dürfen. Der betroffene Familienangehörige – also nicht das Kirchenmitglied selbst – kann jedoch noch § 30 Abs. 2 SächsMG die Einrichtung einer Übermittlungssperre verlangen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
    Widerspruch bei Alters- und Ehejubiläen
  • (Nrn. 2 und 5) Wenn Sie ein Alters- oder Ehe- oder Lebenspartnerschaftsjubiläum haben, darf die Meldebehörde auf Grund von § 33 Abs. 2 SächsMG eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschriften sowie Tag und Art des Jubiläums. Die Ehrung von Altersjubiläen beginnt frühestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres und die Ehrung von Ehejubiläen erstmals aus Anlass der Goldenen Hochzeit. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn Sie nicht widersprochen haben. Das Widerspruchsrecht kann nur bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum ausgeübt werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
    Widerspruch gegen Übermittlung an Parteien
  • (Nr. 3) Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 33 Abs. 1 SächsMG, Parteien, Wählergruppen u. a. im Zusammenhang mit Wahlen im Rahmen von so genannten Gruppenauskünften Meldedaten übermittelt werden. Dieser Datenübermittlung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
    Widerspruch gegen Übermittlung an Adressbuchverlage
  • (Nr. 4) Adressbuchverlage dürfen nach § 33 Abs. 3 SächsMG Auskünfte über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden. Dieser Auskunftserteilung können Sie widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
    Widerspruch gegen Internetauskunft
  • (Nr. 6) Einfache Melderegisterauskünfte können gem. den Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 SächsMG auch mittels automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn Sie gemäß § 32 Abs. 4 SächsMG dieser Form der Auskunftserteilung widersprechen.
  • Übermittlungssperren für Minderjährige
    Eltern können für ihre minderjährigen Kinder Übermittlungssperren an Religionsgesellschaften und gegen Internetauskunft beantragen. Alle weiteren Übermittlungen treffen für Minderjährige nicht zu. Der Antrag für Kinder unter 18 Jahren wird von den Erziehungsberechtigten ausgefüllt und unterschrieben.
    ACHTUNG: Mit Beginn der Volljährigkeit muss ein erneuter Antrag durch die betreffende Person gestellt werden. Ab diesem Tag treffen alle Übermittlungen zu. Falls kein neuer Antrag auf Übermittlungssperre bei der Meldebehörde gestellt wird, erlöschen die Übermittlungssperren mit Beginn der Volljährigkeit.

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